Beitragsordnung

(7. Oktober 2021)

  1. Beitragspflicht

Alle Mitglieder des DAV Luxemburg (außerordentliche und ordentliche) entrichten eine Aufnahmegebühr bei Beitritt sowie einen Jahresmitgliedsbeitrag.

  1. Fälligkeit und Berechnung des Beitrags

Die Aufnahmegebühr ist bei Annahme des Antrags fällig.

Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines Jahres fällig. Tritt ein Mitglied nach dem 1. Juni eines Jahres bei, ist nur der hälftige Jahresbeitrag fällig.

  1. Beitragserleichterung für neu zugelassene Mitglieder

Bei neu zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten/Avocats/Juristinnen und Juristen/Assessorinnen und Assessoren erhebt der DAV Luxemburg während der ersten beiden Jahre ihrer Mitgliedschaft einen “Juniorbeitrag”.

Erfolgt der Beitritt im selben Jahr, in dem die Neuzulassung, der Universitätsabschluss oder das zweite Staatsexamen erfolgte, so wird dieses Jahr mitberechnet.

Referendare/Avocats zahlen grundsätzlich nur den Juniorbeitrag.

  1. Zweitmitgliedschaften

Mitglieder eines anderen DAV Vereins können Zweitmitglieder im DAV Luxemburg werden. Der jährliche Beitrag für Zweitmitgliedschaften beträgt die Hälfte des jährlichen Mitgliedsbeitrags nach Punkt 5.

  1. Beitragshöhe

Die Aufnahmegebühr beträgt EUR 100,00.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 250,00 und für Mitglieder gemäß Punkt 3. der Beitragsordnung EUR 110,00.

  1. Beitragsbefreiung

  1. Auf Antrag können folgende Mitglieder vom Jahresbeitrag befreit werden:

    1. Ehrenmitglieder

    2. Mitglieder, die sich in Elternzeit oder Mutterschutz befinden;

    3. Mitglieder, die wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht in der Lage sind den Beitrag zu entrichten.

  1. Über den Antrag nach Absatz (2) entscheidet der Vorstand.