Satzung
des Deutschen AnwaltVereins
im Großherzogtum Luxemburg
Die folgenden Gründungsmitglieder
Mylène Carbiener, Brigitte Czoske, Katharina von Gregory, Martina Huppertz (vertreten durch Rüdiger Sailer), Charles Kaufhold, Emmanuelle Klefehn-Simon (vertreten durch Philipp Simon), Joram Moyal, Marlène Müller, Marcus Peter, Emmanuel Réveillaud, Rüdiger Sailer, Eric Says, Philipp Simon und Stephan Wonnebauer
gründen hiermit einen Verein ohne Erwerbszweck (association sans but lucratif) gemäß dem Gesetz vom 21. April 1928 über Idealvereine und Stiftungen ohne Erwerbszweck in seiner jeweils geltenden Fassung (Loi sur les associations et les fondations sans but lucratif du 21 avril 1928 telle que modifée) und der nachfolgenden Satzung.
Artikel 1 – Form, Name und Sitz
Der Verein gemäß des Luxemburger Gesetzes vom 21. April 1928 über Idealvereine und Stiftungen ohne Erwerbszweck in seiner jeweils geltenden Fassung (Loi sur les associations et les fondations sans but lucratif du 21 avril 1928 telle que modifée – das „Vereinsgesetz“ ) heißt “Deutscher AnwaltVerein in Luxemburg” bzw. kurz „DAV Luxemburg“. Er hat seinen Sitz in Luxemburg-Stadt. Der Verein ist auf unbestimmte Dauer gegründet.
Artikel 2 – Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist sowohl die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Rechtsanwaltschaft im Großherzogtum Luxemburg als auch die Förderung des beruflichen Austausches zwischen der deutschen und luxemburgischen Rechtsanwaltschaft („Avocats / Avocats à la Cour“), insbesondere durch
Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung;
Aus- und Fortbildung;
Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der
Anwaltschaft, und
Unterstützung des Deutschen Anwaltvereins, mit Sitz in Berlin (Bundesrepublik Deutschland), nachfolgend kurz „DAV“ bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Sein Ziel ist die Zusammenfassung der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Luxemburg und der luxemburgischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte („Avocats / Avocats à la Cour“), die regelmäßig im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Deutschland tätig sind sowie der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland, die regelmäßig im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Luxemburg tätig sind. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.
Artikel 3 – Mitglieder; Beiträge
(1) Der Verein besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche ordentliche, außerordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein können. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm, die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft sowie den Austausch zwischen der deutschen und luxemburgischen Anwaltschaft.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags und Ausnahmen von der Beitragspflicht regelt die Mitgliederversammlung. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Höchstbetrag gemäß Art. 2 des Vereinsgesetzes beträgt 1.000 Euro. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit.
Artikel 4 – Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied können folgende natürliche Personen werden:
a. jede/r vorwiegend in Luxemburg tätige deutsche/r Rechtsanwalt / Rechtsanwältin;
b. in Deutschland praktizierende Rechtsanwalte / Rechtsanwältinnen, die regelmäßig im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Luxemburg tätig sind;
c. in Luxemburg praktizierende Luxemburger Rechtsanwälte („Avocats / Avocats à la Cour“), die regelmäßig im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Deutschland tätig sind;
d. in Deutschland praktizierende Luxemburger Rechtsanwälte.
(2) Als außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen auf entsprechend begründeten Antrag aufgenommen werden:
a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Avocats und Avocats à la Cour im Sinne des Artikels 4, Nr. 1, die auf ihre Zulassung verzichtet haben;
b. Assessorinnen und Assessoren, Juristinnen und Juristen („Juristes“), die regelmäßig im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland tätig sind.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
(4) Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Berufung zulässig. Sie ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden oder zwei weitere Vorstandsmitglieder zu richten. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
(6) Ordentliche Mitglieder, die nicht deutsche Rechtsanwälte sind, können vom Verein nicht in der Mitgliederversammlung des DAV vertreten werden, noch den Verein in der Mitgliederversammlung des DAV vertreten.
Artikel 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Wegfall der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1, 2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Vorstands mit einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung zulässig. Über die Berufung hat die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Artikel 6 – Verbandszugehörigkeit
(1) Der DAV Luxemburg strebt die ordentliche Mitgliedschaft im DAV an bzw. gehört ihm nach Aufnahme des Vereins durch den DAV als ordentliches Mitglied an.
(2) Der DAV Luxemburg unterstützt den DAV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Artikel 7 – Zusammenwirken innerhalb des Vereins
(1) Der Vorstand des DAV Luxemburg bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.
(2) Der DAV Luxemburg unterrichtet den DAV über seine Arbeit und beteiligt ihn an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.
Artikel 8 – Vereinsorgane
(1) Organe des DAV Luxemburg sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der / die Rechnungsprüfer.
(2) Bei der Zusammensetzung der Organe ist der Anteil der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 9 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
2. die Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der / des Rechnungsprüfer/s;
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses;
4. die Entlastung des Vorstands;
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung;
6. die Änderung der Satzung;
7. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens;
8. die Verabschiedung der internen Geschäftsordnung;
9. die Bestellung des / der Rechnungsprüfer/s/-in(nen) und seines / seiner / ihres / ihrer Vertreter/s/-in;
10. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung oder durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
Artikel 10 – Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch postalische oder elektronische Mitteilung an die Mitglieder.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird.
(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung (Abs. 3) stattzufinden.
Artikel 11 – Anträge in der Mitgliederversammlung
(1) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens zwei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
(2) Einem Antrag (Abs. 1) ist zu entsprechen, wenn er von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterstützt wird.
Artikel 12 – Leitung, Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/in, der/die zugleich den/die Sekretär/in der Versammlung ernennt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. In zweiter Einberufung liegt grundsätzlich Beschlussfähigkeit mit jeglicher Anzahl von anwesenden ordentlichen Mitgliedern vor. Im Falle einer Satzungsänderung müssen zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Falls dieses Quorum nicht erreicht sein sollte, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für eine zweite Einberufung.
(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Stimm und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus.
(6) Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch zwei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.
(7) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich vom / von der Sekretär/in niederzulegen und vom / von der Präsident/in und vom / von der Sekretär/in zu unterschreiben.
Artikel 13 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf oder maximal zwölf von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsident und zwei Vize-Präsidenten, einem Schriftführer und einem Schatzmeister sowie eventuell weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand bestimmt die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Präsidenten oder ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
(4) Der / die Präsident/in kann sich durch seine Vize-Präsidenten im Einzelfall vertreten lassen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Zwecks Vertretung in der Mitgliederversammlung des DAV kann der Vorstand bestimmte ordentliche Mitglieder bevollmächtigen.
Artikel 14 – Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind.
(2) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche oder elektronische Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom / von der Präsident/in einberufen. Schriftliche oder elektronische Abstimmungen werden von ihm / ihr veranlasst.
(3) Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche oder elektronische Abstimmungen ist vom Präsidenten / von der Präsidentin eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
(4) Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten sowie die Vorstandssitzungen vorzubereiten.
(5) Notwendige Kosten, die dem Vorstand bei der Ausführung der Tätigkeit im Sinne dieser Satzung entstehen, werden vom Verein getragen.
Artikel 15 – Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
(2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins im Sinne von Art. 4 ist.
(3) Scheidet der / die Präsident/in oder ein/e Vize-Präsident/in während der Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorstand aus der Mitte der verbleibenden Vorstandsmitglieder eine/n neue/n Präsidenten / Präsidentin oder Vize-Präsidenten / Vize-Präsidentin, welche ihr jeweiliges Amt bis zum Ende der Wahlperiode führen. Scheidet ein anderes gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, welches eine satzungsgemäß bestimmte Funktion ausübte, bestimmt ebenfalls der Vorstand welches der verbleibenden Vorstandsmitglieder dieser Funktion bis zum Ende der Wahlperiode ausüben wird. Sollte durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten werden, so soll innerhalb von drei Monaten für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden.
Artikel 16 – Ständige Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet auch über deren Auflösung.
Artikel 17 – Rechnungsprüfer
(1) Der / die Rechnungsprüfer/in(nen) ist / sind zuständig für die Kontrolle der Vermögensverwaltung des Vereins und für die Prüfung der Rechnungslegung.
(2) Der / die Rechnungsprüfer/in(nen) ist / sind ein ordentliches Mitglied des Vereins und wird / werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand ist nicht zulässig.
(3) Der / die Rechnungsprüfer/in(nen) wird / werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
(4) Die Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens des / der Rechnungsprüfer/s / Rechnungsprüferin(nen) vor Ende seines Mandates, muss innerhalb von drei Monaten für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden.
Artikel 18 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 19 – Auflösung des Vereins
Der Verein kann in erster Einberufung von der Mitgliederversammlung mit 2/3 aller im Verein vorhandenen Stimmen aufgelöst werden, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte. In zweiter Einberufung liegt Beschlussfähigkeit mit jeglicher Anzahl von anwesenden ordentlichen Mitgliedern vor. Der Auflösungsbeschluss muss jedoch mit 2/3-Mehrheit gefasst werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Artikel 20 – Übergangsvorschriften
(1) Alle zur Gründung des Vereins notwendigen Kosten werden vom Verein getragen.
(2) Die Gründungsmitglieder des Vereins, die an der Gründungsversammlung und an der Verabschiedung der vorliegenden Satzung teilgenommen haben, wählen in der Gründungsversammlung den Vorstand und die weiteren Organe des Vereins.
(3) Das erste Geschäftsjahr des Vereins beginnt ausnahmsweise heute und endet am 31. Dezember 2015.
Artikel 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. Mai 2015 beschlossen. Sie tritt am selben Tag in Kraft
Luxemburg, den 12. Mai 2015,
Mylène Carbiener, Avocat à la Cour, 14a, rue des Bains, L-1212 Luxemburg;
Brigitte Czoske, Rechtsanwältin, 20, avenue Marie-Thérèse, L-2132 Luxemburg;
Katharina von Gregory, Rechtsanwältin, 15, Ennescht Gaass, L-6230 Bech;
Martina Huppertz, Rechtsanwältin, 8, rue Sainte-Zithe, L-2016 Luxemburg; per Vollmacht
Charles Kaufhold, Avocat à la Cour, 20, avenue Marie-Thérèse, L-2132 Luxembourg;
Emmanuelle Klefehn-Simon, Rechtsanwältin, 14, rue Erasme, L-2082 Luxemburg; per Vollmacht
Joram Moyal, Rechtsanwalt, Avocat à la Cour und Solicitor, 14a, rue des Bains, L-1212 Luxemburg;
Marlène Müller, Avocat, 14a, rue des Bains, L-1212 Luxemburg;
Marcus Peter, Rechtsanwalt, 22-24, Rives de Clausen
L-2165 Luxemburg;
Emmanuel Réveillaud, 20, avenue Marie-Thérèse, L-2132 Luxemburg;
Rüdiger Sailer, Rechtsanwalt, 20, avenue Marie-Thérèse, L-2132 Luxemburg;
Eric Says, Avocat à la Cour, 20, avenue Marie-Thérèse, L-2132 Luxemburg;
Philipp Simon, Rechtsanwalt und Barrister, 14a, rue des Bains, L-1212 Luxemburg;
Stephan Wonnebauer, Rechtsanwalt und Avocat à la Cour, 66, route de Luxembourg, L-6633 Wasserbillig.